Verhaltensrichtlinie

 BME – Verhaltensrichtlinie 

(Code of Conduct) 

I. Präambel 

Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (BME) vertritt rund 9.750 Mitglieder, von der Einzelperson bis zum Großunternehmen. Im BME sind sämtliche Branchen und Unternehmenstypen wie Industrie und Handel, Banken und Versicherungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgungsunternehmen bis hin zu Logistikdienstleistern vertreten. 

Der BME und seine Mitglieder erkennen ihre soziale Verantwortlichkeit an. Insbesondere tragen sämtliche am Beschaffungsprozess Beteiligten als Mittler zwischen dem eigenen Unternehmen und den Anbietern auf den jeweiligen Beschaffungsmärkten Verantwortung gegenüber dem eigenen Unternehmen, gegenüber Kunden und Lieferanten, gegenüber der Umwelt und gegenüber der Gesellschaft. 

Das Handeln der Unternehmen wie von deren Mitarbeitern orientiert sich insbesondere an den Werten der Integrität und Fairness. 

Die BME-Verhaltensrichtlinie ist ein freiwilliger Kodex, der dem Interesse des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. und seiner Mitglieder an fairen, nachhaltigen, verantwortungsvollen ethischen Handlungsgrundsätzen Nachdruck verleihen soll. 

Die BME-Verhaltensrichtlinie gilt für das signierende / beitretende Unternehmen, dessen Unternehmensführung sowie für dessen Mitarbeiter und soll als Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehungen des signierenden / beitretenden Unternehmens dienen. 

Die in dieser BME-Verhaltensrichtlinie beschriebenen ethischen Leitlinien beruhen insbesondere auf den Grundsätzen des UN Global Compact (Anhang), den ILO-Konventionen, auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, auf den UN-Konventionen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung 

von Frauen sowie auf den OECD-Richtlinien für internationale Unternehmen. Die nachfolgenden Ziffern II bis V bilden Mindeststandards und sollen Situationen vorbeugen, die die Integrität der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter in Frage stellen können. 

Das signierende / beitretende Unternehmen beachtet die Grundsätze des Global Compact und wirkt in seiner Geschäftsführung auf deren Zielerreichung hin. 

II. Allgemeine Grundsätze, Recht und Gesetz 

Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, in allen unternehmerischen Aktivitäten seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden. 

Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich bei allen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen, die jeweils geltenden Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Länder, in denen es tätig ist, zu beachten. Geschäftspartner sind fair zu behandeln. Verträge werden eingehalten, wobei Veränderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. 

III. 1. Korruption/Kartellrecht/Zwangsarbeit/Kinderarbeit 

a) Korruption 

Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und (Kauf-)entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. 

Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist einzuhalten. Unter anderem ist folgendes zu beachten:

Straftaten im Zusammenhang mit Amtsträgern: 

Die Gewährung persönlicher Vorteile (insbesondere geldwerter Art wie Zahlungen und Darlehen einschließlich der Gewährung kleinerer Geschenke über einen längeren Zeitraum) durch das signierende / beitretende Unternehmen und dessen Mitarbeiter an Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für das signierende / beitretende Unternehmen oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, sind nicht erlaubt. 

Straftaten im Geschäftsverkehr: 

Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert weder gefordert noch angenommen werden. Das signierende / beitretende Unternehmen muss seinen Mitarbeitern auferlegen, dass sich diese keine entsprechenden Vorteile versprechen lassen. 

Geschäftsführung und Mitarbeiter des signierenden / beitretenden Unternehmens dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen. 

Das signierende / beitretende Unternehmen kann eine verbindliche Richtlinie zur Annahme und Gewährung von Geschenken, Einladungen zu Bewirtung und Veranstaltungen erlassen. Hierin können Ausnahmen hinsichtlich angemessener geringwertiger und symbolhafter Geschenke, angemessener Geschäftsessen und angemessener Veranstaltungen des eigenen Unternehmens wie von Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) geregelt werden. Die Richtlinie soll dem BME mitgeteilt werden und sie ist transparent innerhalb des signierenden / beitretenden Unternehmens wie gegenüber bestehenden und potenziellen Geschäftspartnern zu kommunizieren (Veröffentlichung). 

Das signierende / beitretende Unternehmen soll einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der kontaktiert werden kann, wenn Mitarbeiter des signierenden / beitretenden Unternehmens

sich in einem Interessenkonflikt befinden, oder diese unsicher sind, ob ein Interessenkonflikt gegeben ist oder entstehen könnte. 

b) Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht) 

Das signierende / beitretende BM-Mitgliedsunternehmen achtet den fairen Wettbewerb. Daher hält das signierende / beitretende Unternehmen die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insb. die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs. 

Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung). 

Im Hinblick darauf, dass die Abgrenzung zwischen verbotenen Kartellen und zulässiger Zusammenarbeit problematisch sein kann, soll das signierende / beitretende Unternehmen für seine Mitarbeiter einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der in Zweifelsfragen kontaktiert werden kann. 

c) Zwangsarbeit und Menschenhandel 

Das signierende / beitretende Unternehmen lehnt jegliche Form von Zwangsarbeit und Menschenhandel ab. 

d) Kinderarbeit 

Das signierende / beitretende Unternehmen beachtet die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten. Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich insbesondere, das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 

(Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einzuhalten. Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so sind diese vorrangig zu beachten. 

III. 2. Grundsätze zur sozialen Verantwortung 

a) Menschenrechte 

Das signierende / beitretende Unternehmen respektiert und unterstützt die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte. 

b) Diskriminierung 

Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze jeder Form von Diskriminierung entgegen zu treten. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Benachteiligung von Mitarbeitern aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung. 

c) Gesundheitsschutz 

Das signierende / beitretende Unternehmen gewährleistet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen. Das signierende / beitretende Unternehmen unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt. 

d) Faire Arbeitsbedingungen 

Das signierende / beitretende Unternehmen achtet das Recht auf Vereinigungsfreiheit und der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze.

e) Umweltschutz 

Das signierende / beitretende Unternehmen ist dem Ziel des Umweltschutzes für die heutigen und künftigen Generationen nachhaltig verpflichtet. Gesetze, die zum Schutze der Umwelt erlassen wurden, sind zu beachten. Das signierende / beitretende Unternehmen geht sparsam mit Ressourcen um und hält die Einwirkung auf die Umwelt gering. Das signierende / beitretende Unternehmen unterstützt umweltbewusstes Handeln der Mitarbeiter. 

f) Geschäftsgeheimnisse 

Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet seine Mitarbeiter, Betriebs- / und Geschäftsgeheimnisse zu beachten. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um öffentlich zugängliche Informationen handelt. 

IV. Lieferanten 

Das signierende / beitretende Unternehmen ist aufgefordert, die Grundsätze dieser BME-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. und 2. seinen unmittelbaren Lieferanten zu vermitteln, die Einhaltung der Inhalte der BME-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. und 2. bei seinen Lieferanten bestmöglich zu fördern und diese aufzufordern, die BME-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. und 2. ebenfalls zu befolgen. Das signierende / beitretende Unternehmen ist ferner aufgefordert, seinen Lieferanten zu empfehlen, ihrerseits ihre Lieferanten aufzufordern, die BME-Verhaltensrichtlinie zu befolgen. Ferner verpflichtet sich das signierende / beitretende Unternehmen die Grundsätze und Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erfüllen und einzuhalten und bestmöglich in ihrem beruflichen Alltag zu implementieren.

V. Einhaltung 

Es bleibt dem signierenden / beitretenden Unternehmen unbenommen, für sich und seine Mitarbeiter weitergehende Verhaltensrichtlinien mit höheren Anforderungen an ethisches Handeln einzuführen. 

Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, seinen Beschäftigten die in dieser BME-Verhaltensrichtlinie geregelten Inhalte und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt zu machen. 

Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, insbesondere durch Gestaltung und ggfs. Anpassung von Richtlinien und Prozessen darauf hinzuwirken, dass das Unternehmen den Grundsätzen dieser BME-Verhaltensrichtlinie entspricht. 

Das signierende / beitretende Unternehmen hat gegenüber dem BME einen verantwortlichen Ansprechpartner für die BME-Verhaltensrichtlinie zu benennen, der verbindlich Auskunft über die Einhaltung der BME-Verhaltensrichtlinie erteilen kann. Das signierende / beitretende Unternehmen hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen darauf hinzuwirken, dass die BME-Verhaltensrichtlinie durch das signierende / beitretende Unternehmen sowie deren Geschäftsführung eingehalten wird. Dies geschieht insbesondere durch die Einführung und Aufrechterhaltung angemessener Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen.  

ANHANG 

United Nations Global Compact 

Die zehn Prinzipien 

Die Prinzipien des Global Compact beruhen auf einem weltweiten Konsens, der sich herleitet aus 

• der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 

• der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit 

• der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und 

• dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 

Der Global Compact verlangt von den Unternehmen, innerhalb ihres Einflussbereichs einen Katalog von Grundwerten auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Arbeitsnormen, des Umweltschutzes und der Korruptionsbekämpfung anzuerkennen, zu unterstützen und in die Praxis 

umzusetzen: 

Menschenrechte 

1: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb ihres Einflussbereichs unterstützen und achten und 

2: sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen 

Arbeitsnormen 

3: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren sowie ferner für 

4: die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit, 

5: die Abschaffung der Kinderarbeit und 

6: die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung eintreten. 

Umweltschutz 

7: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden Ansatz unterstützen, 

8: Initiativen ergreifen, um ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu erzeugen, und 

9: die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern. 

Korruptionsbekämpfung 

10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung. 



Verhaltensrichtlinie als pdf herunterladen

Call Now Button